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Das Verwaltungsgericht München hat im Wesentlichen der seit 1998 in München etablierten
Praxis für Dentalhygiene Recht gegeben und hat unserer Mandantin eine selbständige
Dentalhygienepraxis unter den Voraussetzungen des §1 Abs. 3, §1 Abs. 5
Zahnheilkundegesetz bewilligt.
Ein Verbot würde ganz klar gegen Artikel 12 des Grundgesetzes verstoßen.
Es sind in einem Vergleich am 21.03.2006, der inzwischen rechtskräftig abgeschlossen
wurde, weitere Zugeständnisse gemacht worden, und zwar sind sich die Beteiligten einig
gewesen, dass in den Fällen, in denen der Patient die Klägerin nicht mit Überweisung durch
einen Zahnarzt aufsucht, die Klägerin aufgrund ihres hohen Ausbildungs- und
Kenntnisstandes befähigt und berechtigt ist, die Grenze ihrer erlaubten Tätigkeit im Einzelfall
unter Beachtung vom § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz durch Aufklärung der Patienten über
ihre Ausbildung und ihr erlaubtes beschränktes Tätigkeitsfeld zu informieren, sowie dem
Hinweis, dass sich der Patient mindestens einmal pro Jahr zahnärztlich untersuchen lässt.
Aus diesem Vergleich geht eindeutig hervor, dass die Dentalhygiene als selbständige
Berufstätigkeit für Diplom DentalhygienikerInnen in eingeschränktem Rahmen des
Zahnheilkundegesetztes möglich ist und auch in Zukunft möglich sein wird.
Bei der Verhandlung war eindeutig geklärt, dass eine Dentalhygienikerin mit einem
Diplomabschluss und dem dazugehörigen hohen Ausbildungsstand die Tätigkeiten im
Rahmen der Dentalhygiene besser kann, als die Zahnärzte.
Wir hoffen, dass aufgrund dieses Vergleiches vor dem Verwaltungsgericht München sich nun
endlich der Gesetzgeber bewegt um hierzu klare Regelungen einzuführen.
Veröffentlicht durch:
Rechtsanwalt Ferdinand Hornung
Zugelassen bei:
Den Landgerichten Mü I+II
Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landgericht.
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Fax: 089 - 260 73 77
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Hornung@RaeFerdinand-Hornung.de
Der Deutsche DentalhygienikerInnen Verband e.V. setzt sich für die
Belange der Diplom DHs und für eine Qualitätskontrolle der Dentalhygiene
in Deutschland ein.
Es gibt lediglich ca. 150 Diplom Dentalhygienikerinnen (ausschließlich
im Ausland ausgebildet*) in Deutschland, die eine qualitätsorientierte
Präventive Parodontitits-Therapie anbieten können. Seit
30 Jahren wird das Berufsbild der DentalhygienikerIn nunmehr hierzulande
blockiert, obwohl internationale Untersuchungen deren Wichtigkeit seit
fast einem Jahrhundert betonen.
Da das Berufsbild der Dentalhygienikerin in Deutschland noch nicht geschützt
ist, sollte die Ausbildung der behandelnden Person vom Patienten hinterfragen
werden. Es behandeln meist Zahnärztliche Assistentinnen oder Prophylaxeassistentinnen
(ZMF) auch unter dem Zahnfleischsaum, obwohl die Deutsche Gesetzgebung
eine „abgeschlossene Ausbildung“, also eine dreijährige spezielle Zusatzausbildung
laut ZHKG § 1 Abs. 5 dafür gesetzlich vorschreibt. Dies wird auch teilweise
im neuen Stiftung Warentest publiziert, sowie von einem Münchner
Gericht bestätigt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit
und die Bundeszahnärztekammer blockieren jedoch zum Schaden der Patienten
weiterhin eine Qualitätskontrolle in Form einer staatlichen Anerkennung
und damit auch die Ausbildungsmöglichkeit an universitären Institutionen.Noch
nie da gewesene Mengen von glatt polierter, anstelle von entferntem, Zahnstein
machen Änderungen im gesamten System dringend erforderlich. Mehr Infos
unter www.ddhv.de.
*Alternativ besteht auch
die Möglichkeit nach einer Anerkennung der Dentalhygienikerin durch die Stuttgarter,
Hamburger oder Münsteraner Zahnärztekammer zu fragen. Diesen ca. 200 sog. DHs fehlt
jedoch das staatlich anerkannte Diplom.
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